NRW-Justiz:  Sicherungsverwahrung

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Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung: ist eine zusätzliche Maßregel bei gemeingefährlichen Hangtätern, d.h. der Straftäter gelangt auch nach Strafverbüßung erst dann in Freiheit, wenn keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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