Rechtswahlprinzip: Bei Verträgen mit internationaler Beteiligung stellt sich die Frage, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Grundsätzlich ist es möglich, dass in einem solchen Falle die Parteien selbst vereinbaren, welches Recht auf ihre Vereinbarung anzuwenden ist, sie können also das anwendbare Recht wählen. Das Rechtswahlprinzip ist in Art. 27 des
EGBGB verankert.
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