Die notarielle Beurkundung ist z.B. für den Gesellschaftsvertrag einer
GmbH vorgesehen.
Dies bedeutet, dass die Beteiligten, welche eine GmbH zu gründen beabsichtigen, ihre insoweit erforderlichen Erklärungen vor einem deutschen
Notar abzugeben haben, welcher über diesen Vorgang ein Protokoll bzw. eine Niederschrift anfertigt, das von ihm und den Beteiligten unterschrieben wird.
Dieselbe Form ist einzuhalten für Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter, durch welche der Gesellschaftsvertrag geändert wird.
Auch die
Satzung einer
Aktiengesellschaft und jeder Beschluss der
Hauptversammlung sind in notarieller Urkundsform abzufassen.
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z