Bei bestimmten Straftaten wird dem Verletzten ein besonderes
schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis
am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält der Verletzte die Gelegenheit, unabhängig von der
Staatsanwaltschaft seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste
der Straftaten, bei denen der Verletzte Nebenklage erheben kann umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern,
Vergewaltigung
und sexuelle Nötigung,
Beleidigung,
Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger zugelassen ist auch derjenige,
der im Rahmen des die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt
hat. Als Nebenkläger können sich aber auch die nahen Verwandten eines durch eine Straftat Getöteten anschließen. Will sich der Verletzte als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, so muss er eine entsprechende
Erklärung schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wird erst mit der
Anklageerhebung
wirksam. Im wird der Anschluss erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung
wirksam. Das
Gericht
entscheidet über die Zulassung der Nebenklage. Der Nebenkläger kann auch
Prozesskostenhilfe beantragen um die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Insbesondere
Opfern von schweren Sexualstraftaten kann auch ohne eigene Kostenbeteiligung
ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden. Ein zugelassener Nebenkläger
kann, muss aber nicht, an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann Fragen und Anträge stellen und auch
Rechtsmittel einlegen, jedoch nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Strafe
oder Verurteilung wegen eines nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden
Deliktes. Wird der
Angeklagte wegen einer Straftat, die den Nebenkläger betrifft, verurteilt, so hat er die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere die Anwaltskosten)
des Nebenklägers zu tragen. Bei einem Freispruch trägt allerdings der Nebenkläger seine Kosten selbst (siehe Faltblatt
"Was
Sie über den Strafprozess wissen sollten")
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