
Der Kündigungssschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt, das mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt geändert wurde. Nach der Änderung ist der Kündigungsschutz unter folgenden Bedingungen anwendbar:
Bei der Ermittlung der beschäftigten Arbeitnehmer werden Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt, bei einer Arbeitszeit bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bei einer Arbeitszeit bis 30 Wochenstunden mit 0,75.
In den vorgenannten Fällen setzt der Kündigungsschutz voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer länger als sechs Monate in dem Betrieb des Arbeitgebers oder in dem Unternehmen bzw. in der Behörde beschäftigt ist. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, sofern diese auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt wird. Bei der betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zu beachten, die die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigen muss.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (Kündigungsschutzklage). In Abweichung zum allgemein vorherrschenden zivilprozessualen Grundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Kündigungsgrund nachzuweisen.
Neu eingeführt wurde ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr. Der Anspruch setzt voraus:
Bei besonderen Personengruppen wie z. B. werdenden Müttern, Arbeitnehmern in der Elternzeit, Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten, müssen zur Wirksamkeit einer Kündigung behördliche Zustimmungen eingeholt werden. Zuständig sind diejenigen Behörden, die die einzelnen Schutzbestimmungen für diese besonderen Personengruppen überwachen. Vor einer Kündigung von Mitgliedern der Arbeitnehmervertretungen muss das jeweilige Organ wie z. B. der Betriebsrat oder der Personalrat die Zustimmung zur Kündigung erteilen. Die fehlende Zustimmung kann auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.