NRW-Justiz:  Hinterlegung von Geld und Wertpapieren

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Hinterlegung von Geld und Wertpapieren

Hinterlegung von Geld und Wertpapieren: Unter bestimmten Voraussetzungen können Geld oder Wertpapiere bei den Amtsgerichten hinterlegt werden (z.B. zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung, zur Erfüllung von Verbindlichkeiten und zur Sicherung von Vermögenswerten). Das Verfahren ist in der Hinterlegungsordnung geregelt. Durch Artikel 17 des Zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz ist die Hinterlegungsordnung mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 als Bundesrecht aufgehoben worden. Die Hinterlegungsordnung wird durch entsprechende Länderregelungen ersetzt. Für Nordrhein-Westfalen gilt nunmehr das Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen ( Art. 1 des Hinterlegungsgesetz und Gesetz zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften v. 16. März 2010, GV. NRW. Ausgabe 2010 Nr.11 Seite 183 bis 210).

Voraussetzungen der Hinterlegung sind ein Antrag des Hinterlegenden, die Hinterlegungsfähigkeit der Sachen (z.B. Geld, Wertpapiere) und ein Hinterlegungsgrund (vgl. auch § 372 BGB)

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