Das von den Grundbuchämtern der
Amtsgerichte
geführte Grundbuch dient dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse
(Eigentum, Hypotheken und andere Belastungen) eines Grundstückes Auskunft
zu geben. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein besonderes Blatt.
Eine Eintragung auf diesem Blatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag.
Sie ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Die Eintragungsvoraussetzungen
müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
werden. Bei berechtigtem Interesse (z.B. beim Grundstückskauf) besteht
ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person, die Einsicht nehmen will, ein gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Es reicht aus, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes sachliche Gründe vorgetragen werden, welche z.B. bloße Neugier ausschließen.
Die Entscheidungen des Grundbuchamts
können mit verschiedenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (siehe
Faltblatt "Was
Sie über das Grundbuch wissen sollten").
Weitere Informationen im Bürgerservice.
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z