Das Recht zu Gnadenerweisen umfasst
die Befugnis, rechtskräftig verhängte Strafen (in Ausnahmefällen auch
Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu
ermäßigen oder auszusetzen. Gnadenerweise können durch Begnadigung im
Einzelfalle oder als generelle Maßnahme durch Amnestie ergehen.
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