Eine Form der Beweisführung, bei der es ausreichend
ist, dass das
Gericht
von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit einer behaupteten
Tatsache ausgeht. Die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit ist
hier, anders als beim Beweis, nicht erforderlich. Mittel der Glaubhaftmachung ist
neben den
Beweismitteln
auch die
eidesstattliche
Versicherung.
A
B
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E
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Z