NRW-Justiz:  Gezogener Wechsel

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Gezogener Wechsel

Bei dem gezogenen Wechsel (siehe Orderpapiere) wird ein anderer als der Aussteller angewiesen, an den Vorleger (Wechselnehmer) eine Zahlung zu leisten, siehe Art. 1 Wechselgesetz. Derjenige, der angewiesen wird, wird als Bezogener bezeichnet.
Es kann sich um eine Privatperson aber auch eine Bank handeln.

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