Die Gewährträgerhaftung sicherte die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute (Sparkassen, Landesbanken) und damit deren Anleger gegen Verluste durch eine Einstandspflicht der sie tragenden Körperschaft (Kommune, Land). Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Pfandbriefrechts müssen die öffentlichen Körperschaften seit dem 18.7. 2005 nicht mehr automatisch für die Schulden der Kreditinstitute einstehen. Dies beruht auf einer Vereinbarung der Bundesrepublik mit der EU-Kommission aus dem Jahre 2001.
Nach dem zwischen der Bundesrepublik und der EU-Kommission gefundenen Kompromiss können sie aber bei Liquiditätsproblemen Stabilisierungshilfen leisten. Für bereits vorher getätigte Anlagen bleibt die Einstandspflicht der Träger bis 2015 bestehen. Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute verfügen zum Schutz der Anleger über Instrumente der
Einlagensicherung.
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