
Die Gefangenen sind mit Strafantritt (Aufnahme) nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen, erhalten aber durch die Vollzugsanstalt freie (kostenlose) gesundheitliche Betreuung und Heilfürsorge, die sich in Art und Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtet (§§ 56 - 65 StVollzG, § 60 - 70 JStVollzG NRW). Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch hauptamtliche Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sowie der Inanspruchnahme von Fachärzten außerhalb des Vollzuges. Hierzu sind in den Vollzugsanstalten speziell ausgestattete Behandlungsräume eingerichtet. Daneben besteht die Möglichkeit der Verlegung eines Gefangenen in ein Anstaltskrankenhaus (Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen Fröndenberg) oder aus besonderen medizinischen Gründen die zeitweilige Unterbringung in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges.
Weitere Informationen im Bürgerservice.