Sie ist die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, durch
eigenes Handeln Rechte und Pflichten im Rechtssinne zu begründen, z.B.
Verträge zu schließen, Testamente zu errichten und Eigentum zu übertragen.
Beim Menschen beginnt die volle Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des
18. Lebensjahres (§ 2 BGB). Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist
der Mensch geschäftsunfähig, für ihn handeln dann die gesetzlichen oder
gerichtlich bestellten Vertreter (Eltern, Vormund). In der Spanne zwischen
dem 7. Lebensjahr und der Volljährigkeit spricht man von "beschränkter
Geschäftsfähigkeit". Der Minderjährige kann nur bestimmte Rechtsgeschäfte
selbst schließen, zu allen anderen Geschäften bedarf er der Einwilligung
oder Genehmigung seiner Vertreter (vgl. §§ 104 ff. BGB). Durch Krankhafte
Störung der Geistestätigkeit kann die Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen
oder beschränkt sein. Ist dieser Zustand von Dauer, bestellt das Gericht
für Volljährige einen Betreuer (s.
Betreuung),
der den Betroffenen bei seinen Rechtsangelegenheiten unterstützt und
ggf. kontrolliert. Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit ist die
Rechtsfähigkeit
lediglich die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also
z.B. Erbe zu sein, Eigentümer einer Sache zu sein oder zu werden usw.
Die Rechtsfähigkeit sagt nichts darüber aus, auf welche Art und Weise
die Rechte und Pflichten erworben werden.
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