Dabei handelt es sich um ein einseitiges Leistungsversprechen des Herstellers und/oder Verkäufers (Garantiegeber). Im Gegensatz zur
Gewährleistung ist die Garantie durch den Gesetzgeber nicht im einzelnen geregelt, da ihr Umfang und die Modalitäten der Geltendmachung durch eine Garantieerklärung ausgestaltet werden. Gleichwohl wird die Garantie im zugesicherten Umfang Bestandteil des Kaufvertrages. Der Gesetzgeber unterscheidet im § 433 BGB die
Beschaffenheitsgarantie und der
Haltbarkeitsgarantie. Dabei wird entweder für eine bestimmte Beschaffenheit (z.B. für Qualitätsmerkmale) garantiert oder die Gebrauchsfähigkeit der Sache für einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Leistungsumfang (z.B. Laufleistung in km) zugesichert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus in § 477 BGB Regeln aufgestellt, wie eine Garantieerklärung abzufassen ist. Insbesondere muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, den Inhalt der Garantie erklären und den Verbraucher darauf hinweisen, dass seine gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden dürfen.
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