
Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein staatlich geregeltes Verfahren für bestimmte - meist privatrechtliche - Angelegenheiten. Das grundlegende Gesetz ist das „Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“, welches am 1.9. 2009 durch das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) abgelöst wurde. Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören v.a. die Tätigkeit der Amtsgerichte als Betreuungs-, Nachlass- und Registergericht sowie als Grundbuchamt. Gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts findet die Beschwerde statt (§§ 58 ff. FamFG). Die allgemeine Beschwerdefrist beträgt nach § 63 FamFG einen Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. In Eilverfahren (einstweilige Anordnung) und bei Beschlüssen zur Genehmigung von Rechtsgeschäften beträgt die Frist zwei Wochen. Rechtsmittelgerichte sind i.d.R. die Oberlandesgerichte.