
Es ist zu unterscheiden zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit. Bei Überschreitung der durch den Bundesgerichtshof (BGH) festgelegten 1,1 ‰ - Grenze, die sich aus einem Gefährdungsgrenzwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammensetzt, ist ab dieser festgestellen Blutalkoholkonzentration (BAK) bereits allein eine absolute bestehende Fahruntüchtigkeit bewiesen, ohne dass es weiterer Beweisanzeichen bedarf. Es handelt sich hierbei um strafbares Verhalten. Wer in absolut fahruntüchtigem Zustand ein KFZ führt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig. Dies führt in der Regel zum Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes, u.U. auch zu Regressforderungen aus der Haftpflicht-Versicherung. Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man im Bereich von 0,3 ‰ bis 1,09 ‰ BAK bzw. 0,15 mg/l bis 0,54 mg/l Atemalkoholkonzentration (AAK), da schon hier die Fahrtüchtigkeit zunehmend beeinträchtigt ist. Zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit bedarf es jedoch weiterer Indizien (lallende Sprache, schwankender Gang, Fahren in Schlangenlinien etc.). Wenn sich die Fahruntüchtigkeit konkret nachweisbar im Unfallgeschehen auswirkt, droht Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes. Auch unter 0,5 ‰ bzw.0,25 mg/l können bei festgestellten alkoholbedingten Auffälligkeiten straf- und zivilrechtliche Nachteile entstehen. Als Sanktionen drohen seit 1.4.2001 ab 0,5 ‰ bis zu 1500 EUR Geldbuße (Ersttäter: 250 EUR), 4 Punkte im Flensburger Verkehrsregister sowie ein Fahrverbot von 1-3 Monaten.