
Ermittlungspersonen (bis 30.09.2004 „Hilfsbeamte“) der Staatsanwaltschaft sind Beamte insbesondere der Polizei, der Steuer- und Zollfahndungsbehörden sowie zahlreicher weiterer Behörden, die befugt sind, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und in bestimmten Eilfällen (bei „Gefahr im Verzug“) Zwangsmaßnahmen anzuordnen. Welche Beamten hierzu gehören, wird gemäß § 152 Abs. 2 GVG durch Rechtsverordnung der einzelnen Landesregierungen festgelegt. Das Nähere ergibt sich aus den Landes-Verordnungen über die Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (in NRW vom 30. April 1996, GV.NW. 1996 S. 180). Beispielsweise gehören in Nordrhein-Westfalen auch bestimmte Beamtengruppen des Bundesgrenzschutzes, der Jagd-, Forst- und Fischereibehörden zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Diese sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft nachzukommen.