
Der Erbe kann nach dem Anfall der Erbschaft (s. Anfallprinzip) innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen (vgl. §§ 1942 ff. BGB). Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in notariell beglaubigter Form erfolgen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt hat. Durch die Ausschlagung gilt der Anfall an den Erben als nicht erfolgt und die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt hätte (weitere Informationen im Bürgerservice).