NRW-Justiz:  Einstweilige Unterbringung

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Einstweilige Unterbringung

Zum Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Rechtsbrechern ist die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt möglich. Sie erfolgt dann, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der oder der begangen hat. Die Anordnung erfolgt durch einen Unterbringungsbefehl.

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