Zum Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen
Rechtsbrechern ist die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
möglich. Sie erfolgt dann, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden
sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der oder der begangen
hat. Die Anordnung erfolgt durch einen Unterbringungsbefehl.
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