Ehrenamtliche
Richter
wirken an der Rechtsprechung mit. Sie haben volles Stimmrecht, stehen
aber nicht in einem Dienstverhältnis als Berufsrichter. Grundsätzlich
ist jeder Deutsche verpflichtet, eine Berufung zum ehrenamtlichen Richter
anzunehmen. Zu den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern gehören
insbesondere
Schöffen,
die bei den
Schöffengerichten,
den
Strafkammern
und den
Schwurgerichten
neben den Berufsrichterinnen und -richtern entscheiden, sowie die Handelsrichter/innen
in den Kammern für Handelssachen, bei denen es sich um Kaufleute oder
andere Personen aus Handel und Wirtschaft mit vergleichbarer kaufmännischer
Erfahrung handelt. Auch in der
Besonderen
Gerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit)
wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung
mit (siehe Faltblatt
Was
Sie über das ehrenamtliche Richteramt wissen sollten).
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z