
Dringender Tatverdacht besteht, wenn es mit hohem Grade wahrscheinlich ist, dass dem Beschuldigten die schuldhafte Begehung der Tat nachgewiesen werden kann. Dabei ist zu bedenken, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten Haftentscheidung meist erst ein vorläufiger Erkenntnisstand vorliegt. Der dringende Tatverdacht ist während der Dauer der Untersuchungshaft von Amts wegen stets aufs Neue zu prüfen, so dass er beispielsweise entfallen kann, wenn ein glaubwürdiger Zeuge das Alibi des Beschuldigten bestätigt hat.