NRW-Justiz:  Drogendelikte

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Drogendelikte

Als Drogendelikte werden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bezeichnet. Danach sind u.a. unerlaubter Anbau, Herstellung, Handel, Erwerb und Veräußerung, Besitz sowie Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Zu den im Gesetz aufgeführten Betäubungsmitteln zählen medizinische Mittel zur Schmerzbekämpfung ebenso wie die Rauschgifte Morphin, Opium, Haschisch, Kokain, Meskalin, Heroin oder auch syntetisch hergestellte Drogen. Für besondere Zwecke, etwa im medizinischen Bereich oder innerhalb der wissenschaftlichen Forschung kann eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als oberster Kontroll- und Überwachungsbehörde erteilt (z.B. an Ärzte und Apotheker) werden. Ohne eine solche Erlaubnis können Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verhängt werden. In bestimmten Fällen gilt auch schon der Versuch oder die fahrlässige Begehungsweise als strafbar [§ 29 BtMG].

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