Als Drogendelikte werden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
bezeichnet. Danach sind u.a. unerlaubter Anbau, Herstellung, Handel,
Erwerb und Veräußerung, Besitz sowie Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln
unter Strafe gestellt. Zu den im Gesetz aufgeführten Betäubungsmitteln
zählen medizinische Mittel zur Schmerzbekämpfung ebenso wie die Rauschgifte
Morphin, Opium, Haschisch, Kokain, Meskalin, Heroin oder auch syntetisch
hergestellte Drogen. Für besondere Zwecke, etwa im medizinischen Bereich
oder innerhalb der wissenschaftlichen Forschung kann eine Erlaubnis
zum Verkehr mit Betäubungsmitteln vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte als oberster Kontroll- und Überwachungsbehörde erteilt
(z.B. an Ärzte und Apotheker) werden. Ohne eine solche Erlaubnis
können
Freiheitsstrafen
bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafen,
in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
verhängt werden. In bestimmten Fällen gilt auch schon der Versuch oder
die fahrlässige Begehungsweise als strafbar [§
29 BtMG].
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