NRW-Justiz:  Disziplinarmaßnahmen

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Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen ahnden vorausgegangene schuldhafte Pflichtverstöße der Gefangenen gegen die Regeln eines geordneten Zusammenlebens und gegen die Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt. Sie sichern so die Minimalvoraussetzungen, auf denen ein erfolgreicher Behandlungs-/Resozialisierungsvollzug erst aufbauen kann. Sie wirken zwar repressiv, dürfen aber keinen rein vergeltenden Charakter haben. Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind abschließend gesetzlich geregelt. Sie können von der Anstaltsleiterin/dem Anstaltsleiter angeordnet werden. Mildeste Disziplinarmaßnahme ist der Verweis und schwerste der 4-wöchige Arrest.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

Bei schuldhaften Dienstvergehen von Beamtinnen und Beamten können auch gegen diese Disziplinarmaßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen verhängt werden.

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