
Disziplinarmaßnahmen ahnden vorausgegangene schuldhafte Pflichtverstöße der Gefangenen gegen die Regeln eines geordneten Zusammenlebens und gegen die Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt. Sie sichern so die Minimalvoraussetzungen, auf denen ein erfolgreicher Behandlungs-/Resozialisierungsvollzug erst aufbauen kann. Sie wirken zwar repressiv, dürfen aber keinen rein vergeltenden Charakter haben. Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind abschließend gesetzlich geregelt. Sie können von der Anstaltsleiterin/dem Anstaltsleiter angeordnet werden. Mildeste Disziplinarmaßnahme ist der Verweis und schwerste der 4-wöchige Arrest.
Weitere Informationen im Bürgerservice.
Bei schuldhaften Dienstvergehen von Beamtinnen und Beamten können auch gegen diese Disziplinarmaßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen verhängt werden.