NRW-Justiz:  Darlehnsvertrag

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Darlehnsvertrag

Darlehnsvertrag: Vertragstyp, bei dem der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer einen Geldbetrag gegen Entgelt (Zins) zur Verfügung stellt (§ 488 BGB). Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, bei Fälligkeit den Geldbetrag zurückzuzahlen. Die Fälligkeit der Rückzahlung kann entweder durch Vereinbarung geregelt oder durch Kündigung des Darlehnsvertrages herbeigeführt werden.

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