NRW-Justiz:  Darlehnsvermittlungsvertrag

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Darlehnsvermittlungsvertrag

Darlehnsvermittlungsvertrag: Eine Unterform des Maklervertrages, bei der ein Unternehmer (Makler) einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehnsvertrag vermittelt (§§ 655a ff. BGB). Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen, das vereinbarte Entgelt ist erst zu zahlen, wenn das vermittelte Darlehn ausgezahlt ist und ein Widerruf des Verbrauchers nicht mehr möglich ist.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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