NRW-Justiz:  Besuchs- und Schriftverkehr

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Besuchs- und Schriftverkehr

Den Gefangenen steht ein Recht auf Besuch von mindestens einer Stunde Gesamtdauer im Monat zu (§ 24 StVollzG), mit grundsätzlich jeder Besucherin oder jedem Besucher, deren Besuch die Gefangenen wünschen. Bei jugendlichen Gefangenen beträgt die Mindestzeit vier Stunden im Monat (§ 30 JStVollzG Nordrhein-Westfalen). Das Recht auf Schriftverkehr bedeutet, dass Gefangene Schreiben unbeschränkt absenden und empfangen kann, weder die Zahl der Schreiben noch der Umfang ist begrenzt.

Allerdings können diese Rechte unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem unter Berücksichtigung der notwendigen Erfordernisse eines geordneten Vollzuges eingeschränkt werden, z.B. kann ein Besuch untersagt werden oder der Schriftwechsel überwacht werden, wenn anderenfalls die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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