Amtshaftung: Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates
und seiner
Beamten. Zu unterscheiden
ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung
seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt
jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise des Beamten
bleibt der Rückgriff des Staates vorbehalten. Handelt der Beamte privatrechtlich,
haftet der Beamte auch selber. Der Staat haftet in diesen Fällen u.a.
dann, wenn der Dienstherr seine Sorgfaltspflicht bei Auswahl und Überwachung
des Beamten außer acht gelassen hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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