Amtsermittlung: Das
Gericht
erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, es ist an das Vorbringen und
die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz
ist ein Verfahrensgrundsatz des Verwaltungs- und sozialgerichtlichen
Prozesses. Im Gegensatz dazu wird der
Zivilprozess
weitgehend durch den Verhandlungsgrundsatz bestimmt.
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