NRW-Justiz:  Aktie

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Aktie

Das in der Satzung festgelegte Gründungsvermögen einer Aktiengesellschaft heißt Grundkapital. Dieses ist von den Gesellschaftern - den Aktionären - gemeinsam aufzubringen. Den jeweils von ihnen auf das Grundkapital zu leistenden Anteil nennt man Aktie, sodass § 1 Abs. 2 AktG davon spricht, dass das Grundkapital in Aktien zerlegt ist.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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