NRW-Justiz:  Abschiebungshaft

Kopfbild Bürgerservice

Abschiebungshaft

Die Abschiebungshaft (§ 62 Aufenthaltsgesetz) dient zum einen der Vorbereitung der Ausweisung (Vorbereitungshaft) und zum anderen der Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft). Abschiebungshaft wird im Wege der Amtshilfe für die Ausländerbehörde in ausgewählten Justizvollzugsanstalten vollzogen. Welche Justizvollzugsanstalten dies sind, können Sie dem Vollstreckungsplan entnehmen.

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z 


 
 

Druckvorschau in neuem Fenster öffnen   zum Seitenanfang gehen