NRW-Justiz:  Merkblatt für den Paketverkehr in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen

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Merkblatt für den Paketverkehr in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Merkblatt befindet sich im Anhang.

An Gefangene im Jugendstrafvollzug dürfen nach § 39 Abs. 1 JStVollzG NRW
keine Nahrungs- und Genussmittel übersandt werden, mithin auch  keine Tabakwaren!

Paketverkehr der Gefangenen und Sicherungsverwahrten
in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Paket-RV)

 

RV des JM vom 09.03.2012 (4510 - IV. 40)

1

Paketverkehr der Gefangenen

Der Paketverkehr der Gefangenen umfasst den Empfang und das Versenden von Paketen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Unterschied zu Untersuchungsgefangenen (§ 23 Abs. 1 S. 2 UVollzG NRW) und Gefangenen des Jugend-strafvollzugs (§ 39 Abs. 1 S. 2 JStVollzG NRW) ist erwachsenen Strafgefangenen auch der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln gestattet.

1.1 Nahrungs- und Genussmittelpakete für erwachsene Strafgefangene

1.1.1

Erwachsene Strafgefangene dürfen zu Weihnachten, Ostern und zu einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt (Wahlpaket) ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln erhalten. Der Empfang eines Paketes zu einem von dem / der Gefangenen zu wählenden Zeitpunkt (Nr.1 Abs.1 VV zu § 33 StVollzG) ist einmal im Kalenderjahr gestattet.

Gefangene, die sich insgesamt nicht länger als ein Jahr im Strafvollzug befinden, dürfen in dieser Zeit nur ein Wahlpaket empfangen.

1.1.2

Gefangenen, die nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, kann an Stelle des Weihnachts- oder Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines hohen Feiertages ihres Glaubens gestattet werden.

1.1.3

Für die Pakete gelten nachfolgende inhaltliche Beschränkungen:
Tabakwaren sowie Kaffee, Tee und deren Extrakte dürfen nur bis zu folgenden Höchstmengen enthalten sein:
300 g Pfeifen- oder Zigarettentabak mit 12 Heften Zigarettenpapier oder
1 Stange Zigaretten oder 75 Zigarren oder 120 Zigarillos,
500 g Kaffee oder 200 g Kaffee-Extrakt,
250 g Tee oder 100 g Tee-Extrakt.

Darüber hinaus dürfen Nahrungs- und Genussmittelpakete auch eine Tabakpfeife, 50 Pfeifenreiniger und eine Zigarren- oder Zigarettenspitze enthalten.

Alkohol, berauschende Mittel, Medikamente und Tabletten dürfen nicht zugesandt werden. Ebenfalls untersagt ist die Übersendung von Getränken sowie Grundstoffen zur Herstellung von Getränken (mit Ausnahme von Kaffee und Tee, vgl. oben), Grundstoffen für die Herstellung von Suppen, gefüllten Schokoladenerzeugnissen sowie Süßstoff und Nüssen in Schalen.

Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht in Gläsern, Steingutbehältnissen, Tuben  oder Dosen verpackt sein. Das gilt nicht für Kaffee und Tee oder deren Extrakte in handelsüblichen und vom Hersteller verschlossenen Verpackungen.

1.1.4

Einschließlich der Verpackung darf das Gewicht des Weihnachtspakets fünf Kilo-gramm, das Gewicht der beiden übrigen Pakete jeweils drei Kilogramm nicht über-steigen.

1.1.5

Nahrungs- und Genussmittelpakete werden nur ausgehändigt, wenn sie einen von der Justizvollzugsanstalt ausgegebenen Paketaufkleber tragen.  Eine Ausnahme gilt lediglich für Pakete aus dem Ausland:

Geht ein Nahrungs- und Genussmittelpaket aus dem Ausland ein, ist es auszuhändigen, wenn es innerhalb von zwei Wochen vor oder nach Weihnachten bzw. Ostern oder - falls der Empfänger / die Empfängerin nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehört - innerhalb von zwei Wochen vor oder nach einem hohen Feiertag seines/ihres Glaubens eingeht und der Empfänger / die Empfängerin ein weiteres Paket in dem jeweiligen Zeitraum nicht erhält. Ein solches Paket ist ferner auszuhändigen, wenn der Empfänger  / die Empfängerin innerhalb des laufenden Kalenderjahres ein Wahlpaket noch nicht erhalten hat und die Zulassung als Wahlpaket wünscht.

Dies gilt nicht, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Regelung ergeben, z.B. in grenznahen Justizvollzugsanstalten.

Sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen oder wenn das Gewicht des Paketes das zulässige Höchstgewicht übersteigt, ist nach Nr. 5 Abs.3 Satz 2 und 3 VV zu § 33 StVollzG zu verfahren. Der Absender / die Absenderin des Paketes soll in geeigneten Fällen auf die Paketbestimmungen hingewiesen werden.

1.1.6

Die Pakete werden in Gegenwart des Empfängers / der Empfängerin geöffnet. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände und Vollzähligkeit des Inhaltsverzeichnis geprüft. Abweichungen vom Inhaltsverzeichnis sind auf diesem zu vermerken. Nahrungs- und Genussmittel, die einzukaufen dem / der Gefangenen auf Grund ärztlicher Anordnung untersagt wurden, dürfen nur nach Anhörung des ärztlichen Dienstes ausgehändigt werden. Nicht zugelassene Gegenstände sind zur Habe des / der Gefangenen zu nehmen oder dem Absender / der Absenderin zurückzusenden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, werden vernichtet. Verderbliche, nicht zugelassene Nahrungs- oder Genussmittel werden ebenfalls vernichtet.

Der / die Gefangene hat den ordnungsgemäßen Empfang zu bestätigen.

1.1.7

Gefangene dürfen von karitativen Stellen ein Paket empfangen, wenn sie sonst ein Paket nicht erhalten. Bis auf Nr.5 Abs.2 der VV zu § 33 StVollzG gelten die übrigen Bestimmungen entsprechend.

1.1.8

Gefangene, die zu Weihnachten, Ostern, einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt oder aus Anlass eines hohen Feiertags ihres Glaubens ein Paket nicht erhalten, dürfen zu diesen Festtagen bzw. zu einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt Nahrungs- und Genussmittel zusätzlich einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen, beim Weihnachtspaket bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung aus dem Eigengeld verwendet wer-den, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Die jeweilige Höhe dieses Betrages wird von der Anstalt bekannt gegeben.

1.2 Sonstiger Paketempfang

Der Empfang von Paketen, die keine Nahrungs- und Genussmittel enthalten, ist im Rahmen von §§ 33 StVollzG, 39 JStVollzG NRW und § 23 UVollzG NRW gestattet.

Erreicht ein Paket ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis die Justizvollzugsanstalt, so wird die Annahme des Paketes verweigert. Die Annahmeverweigerung ist dem / der Gefangenen mit Begründung einschließlich Name und Adresse des Absenders / der Absenderin mitzuteilen.

1.3 Versenden von Paketen

Strafgefangenen kann grundsätzlich gestattet werden, Pakete auf eigene Kosten zu versenden, Untersuchungsgefangenen jedoch nur in begründeten Ausnahme-fällen.

Der Inhalt des zur Versendung bestimmten Pakets wird in Gegenwart des Absenders / der Absenderin überprüft. Über den Inhalt des Paketes ist von dem Absender / der Absenderin ein Verzeichnis zu erstellen und zu unterzeichnen und wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft worden ist, in geeigneter Weise verwahrt.

Soweit erforderlich, wird das Verpackungsmaterial durch die Justizvollzugsanstalt auf Kosten des Absenders / der Absenderin beschafft.

2

Paketverkehr der Sicherungsverwahrten

2.1

Die Regelungen in Nr.1 gelten auch für Sicherungsverwahrte. Die Pakete an Sicherungsverwahrten dürfen einschließlich der Verpackung das Gewicht von 5 kg nicht überschreiten.

2.2

Sicherungsverwahrte dürfen außer den in Nr. 1 genannten Paketen quartalsweise ein weiteres Paket empfangen. Diese Pakete dürfen einschließlich der Verpackung höchstens 5 kg wiegen.

2.3

Sicherungsverwahrte, die ein weiteres Paket nicht erhalten, dürfen zum Ausgleich Nahrungs- und Genussmittel einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen Tagessatz der Eckvergütung aus dem Eigengeld verwendet wer-den, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

3

Paketaufkleber

Es sind zu verwenden
für Weihnachtspakete Paketaufkleber mit der römischen Ziffer "I",
für Osterpakete Paketaufkleber mit der römischen Ziffer "II",
für Wahlpakete, Pakete, die an die Stelle von Weihnachts- oder Osterpaket treten sowie zusätzliche Pakete für Sicherungsverwahrte Paketmarken mit der römischen Ziffer "III".

Gefangene und Sicherungsverwahrte können rechtzeitig vor Weihnachten und Os-tern bzw. einem hohen Feiertag einer anderen Religionsgemeinschaft sowie vor einem von ihm zu wählenden Zeitpunkt einen Paketaufkleber und ein Merkblatt für den Versender / die Versenderin des Paketes anfordern. Dies gilt für zusätzlich zugelassene Pakete der Sicherungsverwahrten entsprechend.

4

Inkrafttreten

Diese RV tritt am 30.04.2012 in Kraft. Mit Wirkung vom selben Tag tritt die RV vom 13. Oktober 1988 (4510 - IV B.40) außer Kraft.

5

Merkblatt

Zur Unterrichtung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten über die Möglichkeit, Pakete zu empfangen und zu versenden, dient das anliegende Merkblatt. Dieses Merkblatt ist dem / der Gefangenen alsbald nach der Aufnahme auszuhändigen. Das Merkblatt ist ebenfalls jeder ausgehändigten Paketmarke beizufügen.

Anlage 1 zur RV vom 09.03.2012 (4510-IV.40)

Merkblatt für den Paketverkehr der Gefangenen und Sicherungsverwahrten in
Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen

1

Paketverkehr der Gefangenen

1.1

Empfang von Paketen

1.1.1

Erwachsene Strafgefangene dürfen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt ein Paket empfangen. Das Gewicht darf einschließlich der Verpackung bei dem Weihnachtspaket 5 kg, bei den anderen Paketen jeweils 3 kg nicht übersteigen.
Allen Untersuchungsgefangenen sowie den Gefangenen, die unter den Anwen-dungsbereich des Jugendstrafvollzugsgesetzes NRW fallen, ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln nicht erlaubt.

1.1.2

Die Pakete dürfen nur Nahrungs- und Genussmittel sowie eine Tabakpfeife, 50 Pfeifenreiniger und eine Zigarren- oder Zigarettenspitze enthalten.
Tabakwaren sowie Kaffee, Tee und deren Extrakte sind nur eingeschränkt zugelassen.

Ein Paket darf höchstens enthalten:
300 g Pfeifen- oder Zigarettentabak mit 12 Heften Zigarettenpapier oder
1 Stange Zigaretten oder 75 Zigarren oder 120 Zigarillos,
500 g Kaffee oder 200 g Kaffee-Extrakt,
250 g Tee oder 100 g Tee-Extrakt.

Nicht gestattet ist die Zusendung
von Getränken und anderen als den vorbenannten Grundstoffen zur Herstellung von Getränken,
von Grundstoffen zur Herstellung von Suppen,
von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln in jeder Form,
von gefüllten Schokoladenerzeugnissen,
von Süßstoff, Medikamenten und Tabletten jeder Art,
von Nüssen in Schalen.

Als Verpackungsmaterial sind Gläser, Steingutbehältnisse, Tuben und Dosen nicht zugelassen. Dies gilt nicht für Kaffee und Tee oder deren Extrakte in handelsüblichen und vom Hersteller verschlossenen Verpackungen.

1.1.3

Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und auf der Umhüllung den Absender / die Absenderin unter Angabe der Anschrift erkennen lassen. Es muss auf der Umhüllung mit einem von der Justizvollzugsanstalt ausgegebenen Paketaufkleber versehen sein.

1.1.4

Das Weihnachtspaket soll rechtzeitig, und zwar in der Zeit vom 10. bis zum 23. De-zember eingehen. Vor dem 10. Dezember und nach dem 10. Januar eingehende Pakete werden nicht angenommen. Das Gleiche gilt für Pakete, die früher als 14 Tage vor oder später als 14 Tage nach Ostern oder dem von den Gefangenen gewählten weiteren Zeitpunkt eingehen.

1.1.5

Gefangenen, die nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, kann an Stelle des Weihnachts- und des Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines hohen Feiertages ihres Glaubens gestattet werden.

Ein Paket, das früher als 14 Tage vor oder später als 14 Tage nach dem hohen Fei-ertag eingeht, wird nicht angenommen.

1.1.6

Zum Empfang werden nur solche Pakete zugelassen, die mit einem Paketaufkleber versehen sind. Die für den Paketempfang zuständige Dienststelle der Anstalt kann die Annahme von Paketen, die zur Unzeit, ohne Paketaufkleber oder mit Überge-wicht eingehen, bereits auf dem Postamt verweigern. Sie teilt dem / der Gefange-nen die Annahmeverweigerung, deren Grund sowie den Namen und die Adresse des Absenders / der Absenderin mit.

1.1.7

Gefangene dürfen von karitativen Stellen ein Paket empfangen, wenn sie sonst kein Paket erhalten.

1.1.8

Die Pakete werden in Gegenwart des Empfängers / der Empfängerin geöffnet. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände und Vollzähligkeit nach dem Inhaltsverzeichnis geprüft. Abweichungen von dem Inhaltsverzeichnis sind auf diesem zu vermerken. Nahrungs- und Genussmittel, die einzukaufen den Gefangenen auf Grund ärztlicher Anordnung untersagt wurden, dürfen nur nach Anhörung des ärztlichen Dienstes ausgehändigt werden. Ein nach Nr. 1.1.2 oder nach ärztlicher Anordnung nicht zugelassener Gegenstand ist zur Habe der Gefangenen zu nehmen oder dem Absender / der Absenderin zurückzusenden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, sind zu vernichten. Entsprechendes gilt für verderbliche, nicht zugelassene Nahrungs- oder Genussmittel.
Die Gefangenen haben den ordnungsgemäßen Empfang des Pakets schriftlich zu bestätigen.

1.1.9

Die Gefangenen können rechtzeitig vor Weihnachten, vor Ostern, vor einem hohen Feiertag ihres Glaubens und vor einem weiteren von ihnen zu wählenden Zeit-punkt einen Paketaufkleber und ein Merkblatt anfordern, um dies den ausgehenden Briefen beizufügen.

1.1.10

Gefangene, die zu Weihnachten, Ostern, einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt oder aus Anlass eines hohen Feiertags ihres Glaubens ein Paket nicht erhalten, dürfen zu diesen Festtagen bzw. zu einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt Nahrungs- und Genussmittel zusätzlich einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen, beim Weihnachtspaket bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung aus dem Eigengeld verwendet wer-den, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Die jeweilige Höhe dieses Betrages wird von der Anstalt bekannt gegeben.

1.1.11

Der Empfang von Paketen, die keine Nahrungs- und Genussmittel enthalten, bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt. Pakete, die ohne eine solche Erlaubnis eingehen, werden nicht angenommen und umgehend zurückgesandt. Die Justizvollzugsanstalt teilt dem / der Gefangenen die Annahmeverweigerung, deren Grund sowie den Namen und die Adresse des Absenders / der Absenderin mit.

1.2 Versendung von Paketen

1.2.1

Strafgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Für Untersuchungs-gefangene gilt dies nur in begründeten Ausnahmefällen.

1.2.2

Der Inhalt des zur Versendung bestimmten Pakets wird in Gegenwart des Absenders / der Absenderin aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überprüft und verschlossen.

1.2.3

Der Inhalt des Paketes ist von dem Absender / der Absenderin in einem Verzeichnis zu vermerken und zu unterschreiben und wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft ist, in geeigneter Weise verwahrt.

1.2.4

Soweit erforderlich, wird das Verpackungsmaterial durch die Justizvollzugsanstalt auf Kosten des Absenders / der Absenderin beschafft.

1.3 Kosten des Paketverkehrs

Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen.

2

Paketverkehr der Sicherungsverwahrten

2.1

Die Regelungen in Nr. 1 gelten auch für Sicherungsverwahrte. Die Pakete an Sicherungsverwahrten dürfen einschließlich der Verpackung das Gewicht von 5 kg nicht überschreiten.

2.2

Sicherungsverwahrte dürfen außer den in Nr. 1 genannten Paketen quartalsweise ein weiteres Paket empfangen. Diese Pakete dürfen einschließlich der Verpackung höchstens 5 kg wiegen. Die Regelungen in Nrn. 1.1.2, 1.1.3, 1.1.6, 1.1.8 und 1.1.9 gelten entsprechend.

2.3

Sicherungsverwahrte, die ein weiteres Paket nicht erhalten, dürfen zum Ausgleich Nahrungs- und Genussmittel einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen Tagessatz der Eckvergütung aus dem Eigengeld verwendet wer-den, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

 

Anlage 2 zur RV vom 09.03.2012 (4510 - IV B. 40)

 

Erläuterungen

 

I

 

Erfassung ausgegebener Paketaufkleber; Eintragungen in der Nachweisung über den Paketempfang (Vordruck VG 95)

1

Ausgegebene Paketaufkleber sind mit ihrer laufenden Nummer, dem Namen der Gefangenen und der Gefangenenbuchnummer in einer Liste festzuhalten, damit sie ggf. einem / einer bestimmten Gefangenen zugeordnet werden können.

2

Zur Spalte "Paketaufkleber"

2.1

Die Eintragung unter "Art" muss zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Paketart ein Paketaufkleber ausgehändigt worden ist.

Hierfür sind die auf der Vorderseite der Nachweisung abgedruckten Abkürzungen zu verwenden.

2.2

Erhalten die Gefangenen an Stelle eines Paketes einen Ersatzeinkauf, so ist dies in der Spalte "Paketaufkleber" unter Angabe der Art des ersetzten Paketes und des Betrages des gewährten Ersatzeinkaufes zu vermerken.

2.3

Bei "sonstigen Paketen" sind die Paketart (s.o.) mit Datum der Genehmigung und (stichwortartig) der zugelassene Paketinhalt zu vermerken.

3

In der Nachweisung über den Paketempfang sind auch solche Pakete zu erfassen, die ohne Paketaufkleber eingehen oder deren Annahme bereits auf dem Postamt verweigert wird.

4

Bei Paketen, deren Annahme verweigert wird, sind Datum und Grund der Rücksen-dung in der Spalte "Paketaushändigung" einzutragen (ÜG = Übergewicht; oPA = ohne Paketaufkleber; oG = ohne Genehmigung).

 

II

 

Kartei; Mitteilungen; Verbleib der Nachweisung

1

Die Justizvollzugsanstalt führt die laufenden Nachweisungen in Form einer Kartei (VG 95). Der Kartei ist ein Abdruck dieser Erläuterungen voranzustellen.

2

Im Falle der Verlegung der Gefangenen ist die Nachweisung den Gefangenenpersonalakten lose beizufügen. Die Nachweisung ist in der aufnehmenden Anstalt fortzuführen.

3

Bei einer Überstellung ist auf dem Transportschein zu vermerken, für welche Pakete des laufenden, ggf. des kommenden Kalenderjahres die Gefangenen einen Paketaufkleber bzw. einen Ersatzeinkauf erhalten haben.

4

Wird der / die Gefangene entlassen, ist die Nachweisung zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.


 
 

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